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Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr

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Steuern / Sonstige 
Donnerstag, 25.07.2024

Kein Anspruch auf Zurverfügungstellung von originalgetreuen Kopien personenbezogener Daten aus den Akten der Finanzbehörde

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Akteneinsicht in Bewertungsakten und -daten zu einer Immobilie zur Ermöglichung einer Prüfung der Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (insbesondere Absetzung für Abnutzung) besteht (Az. 16 K 12118/21).

Wenn ein Steuerpflichtiger die ihm nicht ersichtliche Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage der von einem Bauträger erworbenen Immobilie nachvollziehen will, hat er keinen Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in alle diesbezüglichen Bewertungsakten, Feststellungsakten, Handakten der Betriebsprüfung und Daten der Finanzbehörde durch Übersendung von originalgetreuen Kopien der Akten der Finanzbehörde; ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der Datenschutz-Grundverordnung noch aus der Abgabenordnung oder dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien originalgetreuer einzelner oder gesamter Aktenbestandteile bestehe nicht. Dieses Ergebnis werde sowohl durch die Auslegung von Art. 15 DSGVO als auch auf Grund der EuGH-Rechtsprechung getragen. Dem Ziel der DSGVO nach soll das Auskunftsrecht dem Betroffenen ermöglichen, einen Überblick über den Umfang und Inhalt der zu ihm gespeicherten persönlichen Daten verschaffen, um ihm die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Ausübung der weiteren Betroffenenrechte zu ermöglichen. Dazu sei nicht erforderlich, dass die betroffene Person über sämtliche beim Verantwortlichen gespeicherten Schriftstücke oder Dateien informiert werde.

Der Steuerpflichtige habe allerdings einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.