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Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer, Grundsteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer, Grundsteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer, Grundsteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer, Grundsteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr

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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 17.10.2024

Mietminderung bei vom Mieter selbst verschuldetem Brand möglich

Ein Mieter kann Anspruch auf Mietminderung haben, selbst wenn er einen Brand in der Wohnung verursachte und die Wohnung deshalb unnutzbar ist. Voraussetzung ist, dass der Schaden durch eine Sachversicherung des Vermieters gedeckt ist und dem Verursacher des Brandes nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. So entschied das Landgericht Würzburg (Az. 44 S 119/23).

Ein Mieter verursachte einen Wohnungsbrand. Er hatte den Kochtopf mit heißem Fett auf einer eingeschalteten Herdplatte abgestellt und die Küche fälschlicherweise verlassen – in der Annahme die Platte sei ausgeschaltet. Der Topf mit heißem Fett fing Feuer. Die Wohnung war durch den Brand unnutzbar geworden.

Nach Auffassung des Landgerichts habe der junge Mann nur leicht fahrlässig und nicht grob fahrlässig gehandelt. Somit habe er Anspruch darauf, die Miete vollständig zu mindern, während die Wohnung unbewohnbar ist. Der vom Mieter verursachte Schaden sei durch eine vom Vermieter abgeschlossene Wohngebäudeversicherung für Brandschäden gedeckt und dem Brandverursacher könne lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

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