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Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr

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Recht / Sonstige 
Donnerstag, 17.10.2024

Allein aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eingerichtete Fahrradstraße kann rechtswidrig sein

Wenn eine Stadt eine Fahrradstraße allein aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs einrichtet, muss sie das besondere Gefährdungspotenzial darlegen und durch Tatsachenmaterial untermauern können. So entschied das Verwaltungsgericht Köln (Az. 18 L 1279/24). Eine im Bonner Stadtteil Ückesdorf ausgewiesene Fahrradstraße sei rechtswidrig. Die bereits aufgestellten Verkehrsschilder und die auf der Fahrbahn aufgebrachten roten Markierungen muss die Stadt Bonn entfernen.

Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Fahrradstraße lägen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich nicht vor. Die zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung lasse sich jedenfalls nicht auf die von der Antragsgegnerin angeführte Rechtsgrundlage stützen.

Soweit dem Grunde nach die Anordnung einer Fahrradstraße zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung getroffen werden könnte, um gemeindliche Verkehrskonzepte zu fördern, habe die Stadt Bonn ihre Entscheidung hierauf nicht gestützt. Vielmehr beruhe die Ausweisung der Fahrradstraße nach ihrem Vortrag im Eilverfahren allein auf Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Dies setze aber voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde die für das Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotenzials sprechenden Gründe darlegt und gegebenenfalls anhand von Tatsachenmaterial dokumentiert. Dem hat die Stadt Bonn jedoch nicht ansatzweise genügt.

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