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Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr

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Recht / Zivilrecht 
Montag, 28.10.2024

WEG: Rechtsanwalt kann bei unzulässiger baulicher Veränderung mit Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs beauftragt werden

Wenn eine unzulässige bauliche Veränderung vorliegt, kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Beseitigungs­anspruchs beauftragen. Das Einholen eines Gutachtens über die Erfolgsaussichten ist nicht erforderlich. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 53/23).

In einer Wohneigentumsanlage hatte eine Wohnungseigentümerin in unzulässiger Weise eine Klimaanlage installiert. Auf einer Eigentümerversammlung beschloss daher die Mehrheit der Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs zu beauftragen. Gegen diesen Beschluss wurde Klage erhoben mit der Begründung, dass zuvor ein Gutachten zur Prüfung der Erfolgsaussicht einer solchen Geltendmachung eingeholt werden müsse. Das Amtsgericht Darmstadt folgte dieser Meinung nicht und wies daher die Klage zurück. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Beschluss über die Beauftragung des Rechtsanwalts entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Wenn ein Anwalt wegen einer unzulässigen baulichen Veränderung mit der Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen beauftragt werde, bedürfe es keiner vorherigen Prüfung der Erfolgsaussichten. Denn mit der Beauftragung des Rechtsanwalts gehe eine Prüfungspflicht der Erfolgsaussichten der Klage durch ihn einher. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine vorherige Prüfung der Erfolgsaussichten durch ein Gutachten kostengünstiger sei als die Beauftragung des Rechtsanwalts mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche.

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